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   BVerwG, 19.09.2019 - 9 C 5.19, 9 C 5.19 (9 C 18/16)   

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https://dejure.org/2019,38963
BVerwG, 19.09.2019 - 9 C 5.19, 9 C 5.19 (9 C 18/16) (https://dejure.org/2019,38963)
BVerwG, Entscheidung vom 19.09.2019 - 9 C 5.19, 9 C 5.19 (9 C 18/16) (https://dejure.org/2019,38963)
BVerwG, Entscheidung vom 19. September 2019 - 9 C 5.19, 9 C 5.19 (9 C 18/16) (https://dejure.org/2019,38963)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    VwGO § 47
    Anspruch auf Beseitigung eines Radweges auf einem Grundstück; Nachträgliche Ausweisung einer Fläche als Radweg in einem Bebauungsplan

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Beseitigung eines Radweges auf einem Grundstück; Berücksichtigung einer nachträglichen Einordnung als Radweg im Bebauungsplan; Verneinung des Folgenbeseitigungsanspruchs bei einem nicht mehr rechtswidrigen Zustand

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2019 - 2 A 22.17

    Radweg; Erforderlichkeit; Träger der Straßenbaulast; Träger der öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2019 - 9 C 5.19
    Ein vom Kläger gegen den Bebauungsplan eingelegter Normenkontrollantrag, dessentwegen das Revisionsverfahren ausgesetzt war, ist durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2019 (2 A 22.17 ) abgewiesen worden; dieses Urteil ist rechtskräftig.

    An dieser Bewertung kann nicht festgehalten werden, nachdem der Bebauungsplan in Kraft getreten und inzwischen auf den Normenkontrollantrag des Klägers durch rechtskräftiges Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2019 (2 A 22.17 ) für rechtmäßig befunden worden ist.

  • BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 26.88

    Folgenbeseitigungsanspruch - Ausschluss - Verwirklichung - Unzulässige

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2019 - 9 C 5.19
    Das ist dann der Fall, wenn die Beseitigung der eingetretenen Folgen verlangt wird, obwohl sie auf der Grundlage der außerhalb des Rechtsstreits inzwischen entstandenen materiellen Rechtslage ausgeschlossen, insbesondere der bestehende Zustand inzwischen legalisiert ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 26.88 - BVerwGE 80, 178 ).
  • BVerwG, 19.09.2007 - 6 C 34.06

    Missbrauchsaufsicht; besondere Missbrauchsaufsicht; beträchtliche Marktmacht;

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2019 - 9 C 5.19
    Bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage gilt das gleiche dann, wenn ein unstreitiger Umstand nicht weiter beweisbedürftig ist, seine Verwertung der Streiterledigung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten nicht berührt werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. September 2007 - 6 C 34.06 - Buchholz 442.066 § 42 TKG Nr. 2 Rn. 12 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 12.01.2023 - 2 C 22.21

    Kein Lebensarbeitszeitkonto für Richter

    Zu einem darüberhinausgehenden Erfolg kann er nicht führen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 = juris Rn. 19, vom 19. September 2019 - 9 C 5.19 - juris Rn. 13, vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 - BVerwGE 168, 178 Rn. 66 und vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 - BVerwGE 176, 19 Rn. 16; Beschluss vom 6. Februar 1987 - 2 B 12.87 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1655

    Erfolgreiche Klage auf Duldung der Beseitigung einer öffentlichen Straße, die

    Im Übrigen führt die geplante Festsetzung der von der Straße in Anspruch genommenen Grundflächen als Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) noch zu keiner Änderung der Eigentumsverhältnisse (vgl. auch BayVGH, B.v. 15.6.1998 - 8 CE 96.4097 - juris Rn. 19; zur tendenziellen Entbehrlichkeit der vorherigen Durchführung eines Enteignungsverfahrens nach rechtskräftiger Abweisung eines gegen den Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrags vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2019 - 9 C 5.19 - juris Rn. 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2023 - 11 A 3130/20
    Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. September 2019 - 9 C 5.19 -, juris, Rn. 12, keinen Anspruch auf Folgenbeseitigung durch Beseitigung des Überbaus und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gemäß dem Klageantrag zu Ziffer 1. a) (dazu I.).

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 2019 - 9 C 5.19 -, juris, Rn. 13, vom 26. August 1993 - 4 C 24.N01 -, juris, Rn. 23 f., m. w. N., und vom 6. September 1988 - 4 C 26.88 -, juris, Rn. 9.

  • VG Sigmaringen, 28.11.2023 - 14 K 2737/20

    Verwaltungsakt; Erledigung; Straßenrecht; polizeiliche Generalklausel; Begrenzung

    Seinem Inhalt nach ist der Anspruch auf die Wiederherstellung des Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt des rechtswidrigen Eingriffs bestand; zu beseitigen sind alle der handelnden Behörde zuzurechnenden, noch andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2019 - 9 C 5.19 -, juris Rn. 13 und Beschluss vom 02.12.2015 - 6 B 33.15 -, juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1656

    Duldung der Beseitigung öffentlicher Verkehrsflächen - allgemeine Leistungsklage

    Im Übrigen führt die geplante Festsetzung der von der Straße in Anspruch genommenen Grundflächen als Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) noch zu keiner Änderung der Eigentumsverhältnisse (vgl. auch BayVGH, B.v. 15.6.1998 - 8 CE 96.4097 - juris Rn. 19; zur tendenziellen Entbehrlichkeit der vorherigen Durchführung eines Enteignungsverfahrens nach rechtskräftiger Abweisung eines gegen den Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrags vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2019 - 9 C 5.19 - juris Rn. 14).
  • VG Karlsruhe, 11.05.2020 - 4 K 8091/19

    Eilrechtsschutz auf Rückholung eines Ausländers aus Serbien; Rechtswidrigkeit der

    Seinem Inhalt nach ist der Anspruch auf die Wiederherstellung des Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt des rechtswidrigen Eingriffs bestand (aus einer Vielzahl BVerwG, Urt. v. 19.09.2019 - 9 C 5.19 - juris Rn. 13 mwN).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2023 - 4 S 10.23

    Umfang der Beschwerdeentscheidung, bei unzutreffender Ablehnung des

    Seinem Inhalt nach ist der Anspruch auf die Wiederherstellung des Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt des rechtswidrigen Eingriffs bestand (BVerwG, Urteil vom 19. September 2019 - 9 C 5.19 - juris Rn. 13).
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